Beseitigung von Fahrzeugen
Kraftfahrzeuge aller Art, auch Anhänger, dürfen auf öffentlicher Verkehrsfläche nur dann abgestellt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen und betriebsbereit sind. Andernfalls gelten sie als Hindernisse und werden gegebenenfalls zwangsweise durch die Behörde entfernt.
Dies gilt analog auch für Hindernisse wie Blumentröge, hereinragende Anpflanzungen, Plakate und ähnliches.
Zu beachten ist, dass zur öffentlichen Verkehrsfläche nicht nur Gehwege, Straßen und Plätze gehören, sondern auch der Luftraum über diesen Flächen (bei Gehwegen bis 2,5 m, bei Straßen bis 4,5 m Höhe), sowie Grünstreifen und Böschungen.
Verfahrensablauf
Jeder hat die Möglichkeit von ihm festgestellte Hindernisse oder Sichtbehinderungen der Gemeinde zu melden. Der gemeindliche Vollzugsdienst führt darauf die notwendigen weiteren Ermittlungen durch und leitet das Verfahren zur Beseitigung des Hindernisses ein.
Fristen
keine
Kosten
Für den Anzeigenden keine.
Für den Verursacher des Hindernisses entstehen die Kosten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens, sowie die Kosten des Verwaltungsverfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses, ggf. einchließlich Kostenersatz für die zwangsweise Beseitigung.
(ab 40,00 Euro bis mehrere hundert Euro.)
Bearbeitungsdauer
Je nach Sachverhalt kann das Verwaltungsverfahren mehrere Monate in Anspruch nehmen.
Zuständigkeit
2243592
Organisationseinheiten
Freigabevermerk
Freigegeben durch Gemeinde Köngen am 02.07.2012